Rechtsgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern natürlicher Personen
Rechtsgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern natürlicher Personen
Begründung: Vgl. keine gesetzliche Steuerpflicht: 55274/301 BVerfG aus 1955
Keine Justizgewährleistung durch Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv garantierten Rechtsschutzes für Steuerzahler. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den „Staat“. Mit den erhobenen Steuern im „Staat“ werden Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung gegen den Bürger begangen. Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung sind permanent fortgesetzte Straftaten im Amt.
Steuern sind Fördermittel, die dem Schenkungsrecht unterliegen. Ein Schenkungsrecht ist keine Schenkungspflicht. Werden die vorstaatlichen Menschenrechte nicht praktiziert, hat ein Bürger keine Veranlassung, einem Unrechtsystem etwas schenken zu müssen, wenn diese Schenkungen der Förderung von Kriminalität in Deutschland dienen! Die Staatsangehörigen sind sogar verpflichtet, die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit Unrecht gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend Straftaten im Amt (Menschenrechtsverletzungen) und macht sich selbst strafbar.
Die Vorschriften nach § 126 BGB, § 317 ZPO und § 275 StPO wurden nicht beachtet, was mehrfach gerügt worden war.
In der Veröffentlichung vom 23.08.2007 wurde der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO (brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR 20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits nachgewiesen.
Die Selbstverwaltung als natürliche Person hat das Recht, Steuern zurückzubehalten, solange die Bundesrepublik den effektiv garantierten Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit Menschenrechtsverletzungen und Amtsanmaßung in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Die Bundesrepublik haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil- und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff.
Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Steuerzahler damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung.
Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom „Staat“ mißbraucht, wenn der „Staat“ den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
Es muß festgestellt werden, daß die Personen aus den „Finanzbehörden“ letztlich seit 1990 unberechtigt Steuern gefordert haben, um unter Missachtung aller gesetzlichen Regeln einen Raub zu legalisieren, um zu Unrecht geforderte Gelder für Besatzungskosten, Kriegshandlungen und „Rettungspakete“ zu verwenden.
So sieht die rechtliche Betrachtung nach der in Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie folgt aus:
1949 – 1976 galt die RAO (Reichsabgabenordnung), ein Gesetz des Deutschen Reiches. Dieses Gesetz konnte und durfte von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (Art 133 GG) nicht zur Anwendung gebracht werden, da die RAO nur in Verbindung mit Art 84 Reichsverfassung gültig ist.
Dies im Besonderen, da die RAO ihren Geltungsbereich aus dieser Reichsverfassung bezieht. Damit entfällt für die Bundesrepublik in Deutschland jede Möglichkeit, unter Verwendung der RAO Gelder von den Bürgern in Anspruch zu nehmen. Die Abgabenordnung von 1977 ist nachweislich nie in Kraft getreten. Des Weiteren ist
55274/301 BverfG aus 1955 keine Steuern zahlen müssen
Die Angabe "55274/301 BVerfG aus 1955" in Verbindung mit der Aussage, dass jemand keine Steuern zahlen müsse, deutet auf das sogenannte "Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts hin. Dieses Urteil vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198) gehört zu den grundlegenden Entscheidungen des Gerichts, obwohl es nicht direkt mit der Steuerpflicht im herkömmlichen Sinne zu tun hat.
Das Lüth-Urteil und seine Bedeutung
Das Lüth-Urteil betraf den Journalisten Erich Lüth, der zu einem Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ aufgerufen hatte, der von Veit Harlan, einem Regisseur der NS-Zeit, gedreht worden war. Die Filmfirma klagte gegen Lüth, und das Gericht gab ihr zunächst Recht. Lüth zog jedoch vor das Bundesverfassungsgericht, das zu seinen Gunsten entschied.
Hauptpunkte des Urteils:
Grundrechte als objektive Werteordnung: Das Urteil stellte fest, dass die Grundrechte nicht nur individuelle Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern auch eine objektive Werteordnung darstellen, die alle Bereiche des Rechts durchdringt.
Meinungsfreiheit: Das Urteil stärkte die Meinungsfreiheit erheblich, indem es klarstellte, dass diese auch den Aufruf zum Boykott umfassen kann, solange dies in einem legitimen Rahmen erfolgt.
Bezug zur Steuerpflicht
Die Entscheidung des BVerfG in diesem Fall hat keinen direkten Bezug zur Steuerpflicht. Es kann jedoch sein, dass die Angabe "keine Steuern zahlen müssen" auf ein Missverständnis oder eine falsche Interpretation eines anderen Falles hinweist.
Falls Sie einen konkreten Fall im Sinn haben, in dem das Bundesverfassungsgericht über Steuerpflicht oder Steuerbefreiung entschieden hat, bräuchte ich genauere Angaben, um die Entscheidung präzise zuzuordnen. Das Lüth-Urteil bezieht sich primär auf die Meinungsfreiheit und nicht auf steuerrechtliche Fragen.
Das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198) ist eines der bedeutendsten Urteile in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und hat weitreichende Auswirkungen auf das deutsche Verfassungsrecht, insbesondere im Bereich der Grundrechte.
Hintergrund des Falls
Der Fall begann, als der Journalist und damalige Hamburger Senatssprecher Erich Lüth 1950 zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ aufrief. Der Film wurde von Veit Harlan gedreht, einem Regisseur, der während der NS-Zeit den antisemitischen Propagandafilm „Jud Süß“ produziert hatte. Lüth argumentierte, dass ein Regisseur wie Harlan, der während des Nationalsozialismus eine so wichtige Rolle gespielt hatte, keine Plattform für seine Arbeit in der neuen demokratischen Bundesrepublik erhalten sollte. Lüths Boykottaufruf führte zu einer Klage des Filmverleihs wegen „Sittenwidrigkeit“ und Lüth wurde verurteilt, den Boykottaufruf zu unterlassen und Schadensersatz zu leisten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Erich Lüth legte Verfassungsbeschwerde ein, und der Fall gelangte schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und entschied zugunsten Lüths.
Kernpunkte des Urteils:
Grundrechte als objektive Werteordnung: Das Urteil stellte fest, dass die Grundrechte nicht nur individuelle Abwehrrechte gegen den Staat sind, sondern auch eine objektive Werteordnung darstellen, die das gesamte Rechtssystem durchdringt. Diese objektive Werteordnung bindet auch die Gerichte und beeinflusst das Zivilrecht.
Meinungsfreiheit: Das Urteil stärkte die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erheblich, indem es feststellte, dass die Meinungsfreiheit auch dann gilt, wenn die geäußerte Meinung zu einem Boykottaufruf führt. Solange der Boykottaufruf nicht rechtswidrig ist, fällt er unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Drittwirkung der Grundrechte: Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils ist die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Das bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gelten, sondern auch bei Rechtsverhältnissen zwischen Privatpersonen indirekt über die Auslegung und Anwendung von Gesetzen berücksichtigt werden müssen.
Bedeutung des Lüth-Urteils
Das Lüth-Urteil gilt als wegweisend, weil es das Verständnis der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend prägte. Es führte zur Anerkennung der Grundrechte als zentrale Prinzipien, die das gesamte Rechtssystem beeinflussen und die Auslegung aller Gesetze bestimmen. Insbesondere die Betonung der Meinungsfreiheit und die Einführung der Drittwirkung der Grundrechte hatten weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsprechung in Deutschland.
Das Urteil steht heute für die Betonung der Bedeutung von Grundrechten in einem demokratischen Rechtsstaat und ist ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Verfassungsgeschichte.
Siehe auch
Haftungsausschluß
Co-working open space
This is the text area for a paragraph describing this service. You may want to give examples of the service and who may benefit. Describe the benefits and advantages of this group of services, explaining to users why they should choose your company.
Meeting rooms
This is the text area for a paragraph describing this service. You may want to give examples of the service and who may benefit. Describe the benefits and advantages of this group of services, explaining to users why they should choose your company.
Event spaces
This is the text area for a paragraph describing this service. You may want to give examples of the service and who may benefit. Describe the benefits and advantages of this group of services, explaining to users why they should choose your company.
Interested in our services? We’re here to help!
We want to know your needs exactly so that we can provide the perfect solution. Let us know what you want and we’ll do our best to help.